Essig, Salz, Backpulver & Co. im Kleingarten
Einsatz von Hausmitteln als Unkrautvernichtungsmittel
Anliegerpflichten fordern vom Kleingärtner angrenzende Wege (oder Mauern) in einem sauberen Zustand zu halten. Dazu gehört die Beseitigung von Laub, Blüten oder Fallobst, störendem Bewuchs und losen Verunreinigungen jeglicher Art, z. B. weggeworfene Verpackungsmittel, Unrat und Schlamm, Tierkot, Zigarettenkippen, der vom Sturm verwehte Inhalt der Mülltonnen benachbarter Wohnhäuser, gegebenenfalls auch Reste von Streugut nach Beendigung der Winterperiode oder von freundlichen Kleingartenpächtern abgestellte Müllbeutel am Wegesrand (hier gibt es ein deutliches „Pfui!!“ für dieses unkollegiale Verhalten).
Es geht nicht darum, jedes kleinste grüne Zipfelchen auszurotten! Problematisch für die Begehbarkeit ist hoher Bewuchs und schlingende Pflanzen, in denen sich Füße verfangen können und rutschende Beläge, wie z.B. Moos, Fallobst, Herbstlaub u.a. Herumliegender Müll enthält Stoffe, die nicht in den Boden gelangen sollen, da sie bei der Zersetzung nicht abgebaut werden und im Boden verbleiben (Schwermetalle, Mikroplastik, Salze etc.). Außerdem ist Müll vor der Gartentür kein Wohlfühlfaktor. Anliegerpflichten sind immer sowohl für anliegenden Straßen an der Kleingartenanlage als Ganzes als auch für angrenzende Wege am jeweiligen Kleingarten zur erledigen. Anliegerpflichten gemäß Unterpachtvertrag heißt einerseits, dass der Unterpächter sich an allen Arbeiten der baulichen Erhaltung angrenzender Wege, Gräben oder Mauern durch den Verein zu beteiligen hat.
Andererseits ist der Kleingärtner verpflichtet, in eigener Verantwortung angrenzende Wege (oder Mauern) in einem sauberen Zustand zu halten und für ständige Verkehrssicherheit auf den Wegen zu sorgen. Dazu gehört die Beseitigung von Laub, die Begehbarkeit störendem (hohen) Bewuchs und losen Verunreinigungen jeglicher Art, z. B. weggeworfene Verpackungsmittel, Unrat und Schlamm, Tierkot, gegebenenfalls auch Reste von Streugut nach Beendigung der Winterperiode.
Mit der Bewirtschaftung einer Kleingartenparzelle ist auch die Erledigung von Anliegerpflichten verbunden. Dies gilt sowohl für anliegenden Straßen an der Kleingartenanlage als Ganzes als auch für angrenzende Wege am jeweiligen Kleingarten. Da die Beseitigung von unerwünschtem Bewuchs auf Wegen und auch auf anderen Flächen von den meisten Kleingärtnern als zeit- und kraftaufwändig empfunden wird, haben Ratschläge und Tipps zur Erleichterung dieser ungeliebten Tätigkeit fortwährend Hochkonjuktur. Insbesondere das „alte System“ von Spritzungen irgendwelcher Mittelchen zur Unkrautunterdrückung kommt dabei nicht so recht aus der Mode. Da es sich aber nun doch herumgesprochen hat, das chemische Pflanzenschutzmittel nicht das Mittel der Wahl sein dürfen, rücken die Hausmittel aus der „guten alten Zeit“ vermehrt in den Blickpunkt.
Um es einmal ganz klar und deutlich herauszustellen, für Kleingärten in Sachsen gilt:
In und vor Kleingartenanlagen, auf Wegen, Terrassen, auf Rasenflächen und auf Beeten (also überall!!!) ist es verboten, Mittel und Stoffe auszubringen, die der Unkrautunterdrückung dienen. Dazu gehören auch alle „Hausmittel“ und Lifehacks aus dem Internet, wie z.B. Salz, Essig oder Reinigungsmittel.
Auf allen Nicht-Kulturflächen, wie Wegen, Terrassen, Sitz- und Lagerplätzen und anderen befestigten Flächen in Parzellen, auf Gemeinschaftsflächen und vor der Kleingartenanlage ist es grundsätzlich verboten, Pestizide aller Art auszubringen.
Chemische und biologische Pflanzenschutzmittel dienen dem Schutz von Kulturpflanzen, und dürfen daher nur angewendet werden, wenn Kulturpflanzen beeinträchtigt werden. Sie dürfen auch nur auf Flächen eingesetzt werden, auf denen Kulturpflanzen wachsen. Hier können sie biologisch abgebaut werden und gelangen nicht über Abschwemmung in die Kanalisation oder in Flächen, die ausdrücklich dem Natur- und Artenschutz gewidmet sind. In Kleingartenanlagen sind das Kleinbiotope, Teiche, Wiesen, gegebenenfalls auch Bäche und Naturschutzgebiete. Fast alle Pestizide sind schädigend für Wasserorganismen!
Pestizide (chemische Pflanzenschutzmittel) beinhalten mehrere Untergruppen: je nachdem welche Schadursache zugrunde liegt, gibt es beispielsweise neben den Herbiziden noch Insektizide (gegen Pflanzenschäden, die durch Insekten verursacht wurden), Molluskizide (Schutz der Pflanzen vor Schäden durch Schneckenraß), Fungizide (gegen Pflanzenkrankheiten, deren Ursache pilzliche Krankheitserreger sind). In Haus- und Kleingärten dürfen nur noch Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden, die ausdrücklich für die Verwendung durch nichtberufliche Anwender bestimmt sind.
Herbizide sind Unkraut- oder Ungrasvernichtungsmittel. Der Begriff Herbizide ist eine Wortschöpfung aus den lateinischen Wörtern herba = Kräuter und ceadere = töten. Auch Algen- und Moosbekämpfungsmittel sind Herbizide und dürfen in Kleingartenanlagen nicht verwendet werden.
Für die Unkrautbekämpfung angepriesen werden v.a. Salz und Essig. Beide Stoffe finden sich auf der Liste der Grundstoffe. Grundstoffe im Pflanzenschutzrecht sind Stoffe, bei denen es sich nicht um Pflanzenschutzmittel handelt, die aber für die Bekämpfung von bestimmten Schaderregern bzw. zur Verbesserung der Widerstandsfähigkeit der Kulturpflanzen von Nutzen sind. Eine Wirkung wird nicht untersucht und muss daher auch nicht nachgewiesen sein. Sie benötigen keine Zulassung als Pflanzenschutzmittel und sind daher gesondert gelistet. In der Regel handelt es sich dabei um Stoffe wie Lebensmittel, Gewürze, ätherische Öle oder dergleichen. Essig und Salz sind uns aus der Küche bekannt, wir verzehren sie alle mehr oder weniger oft. Das verführt zu der Annahme, dass bekannte Stoffe keinen Schaden anrichten, so dass wir sie umso großzügiger verwenden können. Die Einstufung als Grundstoff berechtigt jedoch nur zu bestimmten Anwendungen und kann bei unkontrollierter Verwendung auch gefährliche Folgen haben.
So darf Salz gar nicht als Herbizid eingesetzt werden. Dies wäre auch gefährlich und pachtrechtlich nicht zulässig. Salz ist ein Mineral und wird im Boden nicht abgebaut, sondern reichert sich über die Zeit an: der Boden versalzt und ist zum Anbau von Obst und Gemüse nicht mehr geeignet. Essig ist grundsätzlich als 6%-ige Lösung für die Einzelapplikation an Unkrautpflanzen auf Wegen, Gehsteigen, Einfassungen oder Terrassen zugelassen (wobei gezielt einzelne Pflanzen benetzt werden, niemals der Boden!) – jedoch nicht in Kleingartenanlagen. Die Rahmenkleingartenordnung verbietet die Anwendung von Herbiziden und anderen Stoffen zur Unkrautbekämpfung. Für Beeteflächen (also auf Kulturflächen) ist Essiglösung gar nicht zugelassen. Auch Backpulver und biologische Reinigungsmittel sind zur Unkrautbekämpfung nicht zugelassen, auch wenn sie als Grundstoffe gelistet sind.
Allerdings lässt sich in einigen Fällen eine Wirkung verzeichnen, und wo es Wirkungen gibt, gibt es immer auch Nebenwirkungen.
Auszug aus der Rahmenkleingartenordnung des LSK:
2.5 Einsatz chemischer Mittel
Die Anwendung von chemischen Unkrautbekämpfungsmitteln (Herbizide) ist prinzipiell zu unterlassen. Im Kleingarten dürfen nur für den nichtberuflichen Anwender im Haus- und Kleingartenbereich in Deutschland zugelassene Pflanzenschutzmittel (PSM) verwendet werden. Auf Gemeinschaftsflächen dürfen chemische PSM nur von Personen ausgebracht werden, die im Besitz des Sachkundenachweises Pflanzenschutz sind. Auf Wegen und Plätzen, egal ob innerhalb oder außerhalb des Gartens, ist der Einsatz jeglicher chemischer PSM verboten, ebenso der Einsatz von anderen Stoffen zur Unkrautbekämpfung (Salz, Essig, Reinigungsmittel etc.)!