Der Kleingärtnertag

§ 8 Der Kleingärtnertag

 

(1) Der Kleingärtnertag ist die Mitgliederversammlung und damit das höchste Organ des Stadtverbandes. Er findet alle zwei Jahre in Form einer Vertreterversammlung statt. Anträge an den Kleingärtnertag und Vorschläge zur Tagesordnung können durch die Mitgliedsvereine bis zum 15.01. des Jahres beim Vorstand des Stadtverbandes zur Behandlung auf dem nächsten Kleingärtnertag eingereicht werden.

Er ist durch den Vorstand mit einer Frist von sechs Wochen durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung, Beschlussvorlagen, und im Falle einer Wahl, der bis zum Ladungstermin eingegangenen Wahlvorschläge einzuberufen. Die Einberufung erfolgt grundsätzlich durch

E-Mail. Vertreter, die eine Einladung per Brief wünschen, haben dies dem Verband schriftlich jeweils bis 15.01. des Jahres mitzuteilen.

Der Kleingärtnertag wird durch ein Vorstandsmitglied geleitet.

Jeder ordnungsgemäß einberufene Kleingärtnertag ist beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, mit Ausnahme der Satzungsänderung, der Auflösung des Stadtverbandes und soweit das Gesetz keine andere Mehrheit vorsieht.

 

(2) Ein außerordentlicher Kleingärtnertag ist einzuberufen, wenn

  1. es der Vorstand des Stadtverbandes beschließt
  2. dies von mindestens einem Drittel der Mitgliedsvereine schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt wird.

 

(3) Der Vorstand kann in Übereinstimmung mit dem Stadtverbandsausschuss in dringenden Fällen beschließen, dass eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren stattfindet. In dieses Verfahren sind alle Mitgliedsvereine einzubeziehen. Zur Abstimmung ist eine Frist gem. Abs. 1 zu wahren. Die Beschlussfassung ist wirksam, wenn sich mindestens ein Drittel aller Vertreter an der Abstimmung beteiligt. 

 

(4) Der Kleingärtnertag setzt sich zusammen:

a) Vorsitzende der Mitgliedsvereine oder deren gesetzliche Vertreter
b) weitere Vertreter der Mitgliedsvereine gem. Abs. 5, unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht
c) Vorstand, Kassenprüfer und Schlichtungsausschuss des Stadtverbandes.

 

Jeder Vertreter nach a), b) und c) hat eine Stimme.

 

(5) Die Zahl der weiteren Vertreter gem. Abs. 4 b) richtet sich nach der Anzahl der Parzellen des jeweiligen Vereins. Bei mehr als 100 Parzellen, können die Mitgliedsvereine für je 100 angefangene weitere Parzellen einen Vertreter benennen.

 

Diese, wie auch Ersatzvertreter gem. Abs. 6, müssen selbst Mitglied im jeweiligen Mitgliedsverein sein.

 

(6) Alle Mitgliedsvereine können für Vertreter nach Abs. 4 b) einen Ersatzvertreter benennen, welcher bei Ausfall des Vertreters an dessen Stelle am Kleingärtnertag teilnehmen kann. Die Namen der Vertreter und Ersatzvertreter sind dem Vorstand des Stadtverbandes bis zum 15.01. des Jahres unter Angabe der Mailadresse und der Postanschrift mitzuteilen. Vertreter und Ersatzvertreter erhalten die Einladung zum Kleingärtnertag.

Können gemeldete Vertreter nicht am Kleingärtnertag teilnehmen, ist der Vorstand des Stadtverbandes unverzüglich über die Teilnahme des Ersatzvertreters zu informieren. 

 

(7) Anträge zur vorgelegten Tagesordnung sowie den Beschlussentwürfen an den Kleingärtnertag sind bis vier Wochen vor Durchführung des Kleingärtnertages beim Vorstand des Stadtverbandes schriftlich einzureichen. Werden diese Anträge in die Tagesordnung aufgenommen, sind die Vertreter unverzüglich zu informieren. Neue Anträge zur Satzungsänderung werden nicht in die Tagesordnung aufgenommen. 

(8) Der Kleingärtnertag ist insbesondere zuständig für:

  1. Entgegennahme des Geschäfts- und Finanzberichtes des Vorstandes des Stadtverbandes
  2. Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer und des Schlichtungsausschusses
  3. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
  4. Beschlussfassung über die dem Kleingärtnertag des Stadtverbandes vorgelegten Anträge
  5. Beschlussfassung über den Haushaltsplan (Doppelhaushalt) und über die Höhe der Mitgliedsbeiträge und Umlagen
  6. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder des Stadtverbandes, soweit diese Satzung nichts anderes regelt
  7. Wahl und Abberufung der Kassenprüfer und der Mitglieder des Schlichtungsausschusses
  8. Beratung und Beschlussfassung über Satzungsänderungen, soweit diese Satzung nichts anderes regelt
  9. Beratung und Beschlussfassung über die Auflösung des Stadtverbandes

 

(9) Über den Verlauf des Kleingärtnertages ist durch den Protokollführer des Kleingärtnertages ein Protokoll anzufertigen. Gefasste Beschlüsse sind im Wortlaut wiederzugeben und mit dem Abstimmungsergebnis im Protokoll festzuhalten.

 

Das Protokoll ist von dem Versammlungsleiter, dem Protokollführer und im Falle einer Wahl, dem Vorsitzenden der Wahlkommission zu unterzeichnen.

 

[Auszug aus der Satzung vom 14.06.2021]