Lesen Sie hier die archivierte Meldung vom 10.03.2021

Rundschreiben zum Thema Transparenzregister

Liebe Vereinsvorsitzende,

 

aktuell erreichen uns vermehrt Anfragen von Vereinen, welche vom Bundesanzeiger-Verlag einen Gebührenbescheid für die Führung des Transparenzregisters erhalten haben.

 

Rechtsanwalt Duckstein klärt dazu auf:

"1. Es ist korrekt, dass der Bundesanzeiger-Verlag das Transparenzregister führt. Dieser darf gemäß §24 Absatz 1 für die Eintragung eine Gebühr erheben. Die Gebühr für zurückliegende Jahre beträgt 2,50 € jährlich zuzüglich USt. 

Seit 2020 beträgt die Gebühr 4,80 € (jährlich) zuzüglich USt.

 

Hier ist jedoch zu beachten, dass es auch "schwarze Schafe" im Internet gibt, die Gebühren weit über 50 € aufrufen. Daher geben wir ausdrücklich die Empfehlung, nur auf Grundlage eines vorliegenden Gebührenbescheids der Bundesanzeiger Verlag GmbH zu zahlen.

 

2. Zu beachten ist jedoch, dass es seit 2020 die Möglichkeit für gemeinnützige Vereine gibt, sich von dieser Gebühr befreien zu lassen. Wenn Ihnen ein Bescheid rückwirkend, beispielsweise ab 2018, 2019 und 2020 vorliegt, empfehlen wir lediglih für 2018 und 2019 die aufgeführte Gebühr zu zahlen und für 2020 einen Antrag auf Befreiung zu stellen.

 

Wie muss die Befreiung beantragt werden?

Der Antrag muss schriftlich (aktuell nur per E-Mail möglich) an gebuehrenbefreiung(at)transparenzregister.de erfolgen. Der Verein erhält im Anschluss eine Eingangsbestätigung und wird ggf. um Einreichung fehlender Unterlagen aufgefordert. Dies sind neben dem Anntrag (empfehlenswert auf Briefbogen) ein aktueller Freistellungsbescheid vom Finanzamt sowie ein "Nachweis über die Berechtigung, den Antrag für den Verein zu stellen " (Auszug aus dem Vereinsregister).

 

Der Antrag kann relativ kurz gehalten werden und kann wie folgt lauten:

Betreff-Zeile: Gebührenbefreiung für

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit beantragt der Verein , ( beim ) die Gebührenbefreiung nach §4 der Transparenzverordnung.

Mit freundlichen Grüßen

 

Zu beachten ist, dass die Befreiung jährlich neu zu beantragen ist. Der Antrag wirkt in dem Jahr, in dem er gestellt wurde, kann jedoch nicht rückwirkend gestellt werden."

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