Wichtiger Hinweis zu Kleintierstreu in Trockentrenntoiletten
2026-07-08
In einem Beitrag des MDR zum Thema Abwasser in Kleingärten wurde dargestellt, dass die Inhalte einer Trockentrenntoilette vermischt mit Kleintierstreu, „fachgerecht“ über eine Abkippstation, eine zentrale Sanitäranlage des Kleingartenvereins oder einer anderen externen Toilette ausgeleert werden können.
Diese Aussage ist nicht korrekt und bedarf einer Klarstellung.
Die genannten Entsorgungswege - Abkippstationen, zentrale Sanitäranlagen und Toiletten - sind ausschließlich für häusliches Abwasser vorgesehen. Sie sind technisch nicht dafür ausgelegt, feste Stoffe, Kleintierstreu oder andere saugfähige bzw. quellfähige Materialien aufzunehmen.
Insbesondere Kleintierstreu (häufig mineralisch, z. B. auf Bentonitbasis) ist nicht wasserlöslich, nicht biologisch abbaubar sowie stark quellfähig und sedimentierend. Gelangen solche Stoffe in private oder öffentliche Abwasseranlagen (z. B. Grundstücksentwässerungsleitungen, Abkippstationen mit Kanalanschluss oder öffentliche Hausanschlusskanäle), kann dies zu Verstopfungen von Leitungen und Kanälen, Schäden an Pumpen und Anlagenteilen sowie – bei einer dezentralen Entsorgung - Schäden an Entsorgungsfahrzeugen (z. B. Verstopfung von Entsorgungsschläuchen) führen.
Diese Störungen verursachen einen erhöhten Wartungs- und Reinigungsaufwand und sind mit erheblichen Kosten für deren Beseitigung verbunden. Sofern Schäden im öffentlichen Kanalnetz auf eine unsachgemäße Einleitung zurückzuführen sind, können die entstehenden Kosten dem Verursacher auferlegt werden.
An dieser Stelle verweisen wir auf den § 6 Absatz 1 und 3 der aktuell gültige Entwässerungssatzung. Entsprechend dieser Regelungen sind feste, nicht wasserlösliche und ablagerungsfähige Stoffe ausdrücklich von der Einleitung in öffentliche Abwasseranlagen ausgeschlossen. Eine Entsorgung von mit Kleintierstreu vermischten Inhalten über Abkippstationen oder Toiletten ist daher unzulässig.
Fazit:
Die Inhalte von Trockentrenntoiletten dürfen, sofern sie mit Kleintierstreu oder vergleichbaren Materialien vermischt sind, nicht über Anlagen entsorgt werden, die der Abwasserentsorgung dienen.
Diese Aussage ist nicht korrekt und bedarf einer Klarstellung.
Die genannten Entsorgungswege - Abkippstationen, zentrale Sanitäranlagen und Toiletten - sind ausschließlich für häusliches Abwasser vorgesehen. Sie sind technisch nicht dafür ausgelegt, feste Stoffe, Kleintierstreu oder andere saugfähige bzw. quellfähige Materialien aufzunehmen.
Insbesondere Kleintierstreu (häufig mineralisch, z. B. auf Bentonitbasis) ist nicht wasserlöslich, nicht biologisch abbaubar sowie stark quellfähig und sedimentierend. Gelangen solche Stoffe in private oder öffentliche Abwasseranlagen (z. B. Grundstücksentwässerungsleitungen, Abkippstationen mit Kanalanschluss oder öffentliche Hausanschlusskanäle), kann dies zu Verstopfungen von Leitungen und Kanälen, Schäden an Pumpen und Anlagenteilen sowie – bei einer dezentralen Entsorgung - Schäden an Entsorgungsfahrzeugen (z. B. Verstopfung von Entsorgungsschläuchen) führen.
Diese Störungen verursachen einen erhöhten Wartungs- und Reinigungsaufwand und sind mit erheblichen Kosten für deren Beseitigung verbunden. Sofern Schäden im öffentlichen Kanalnetz auf eine unsachgemäße Einleitung zurückzuführen sind, können die entstehenden Kosten dem Verursacher auferlegt werden.
An dieser Stelle verweisen wir auf den § 6 Absatz 1 und 3 der aktuell gültige Entwässerungssatzung. Entsprechend dieser Regelungen sind feste, nicht wasserlösliche und ablagerungsfähige Stoffe ausdrücklich von der Einleitung in öffentliche Abwasseranlagen ausgeschlossen. Eine Entsorgung von mit Kleintierstreu vermischten Inhalten über Abkippstationen oder Toiletten ist daher unzulässig.
Fazit:
Die Inhalte von Trockentrenntoiletten dürfen, sofern sie mit Kleintierstreu oder vergleichbaren Materialien vermischt sind, nicht über Anlagen entsorgt werden, die der Abwasserentsorgung dienen.
