Lesen Sie hier die archivierte Meldung vom 14.05.2020

Sächsische Corona Schutzverordnung - Änderungen ab 15.05.2020

Die SächsCoronaSchVO vom 12.05.2020 sieht ab 15. Mai folgende, für unsere Anlagen und Vereine relevante Änderungen der bisher geltenden Verhaltensregeln vor:

  • Es ist zulässig, sich außer mit Personen des eigenen Hausstandes auch mit Personen eines weiteren Hausstandes zu treffen. Dabei sollten, wo immer möglich, ein Mindestabstand von 1,5m sowie Hygieneregeln eingehalten werden
  • Zwar bleiben nach § 4 (1) alle Veranstaltungen und sonstigen Ansammlungen untersagt, doch davon ausgenommen sind nach § 4 (2) Nr. 1 d) „notwendige Gremiensitzungen von juristischen Personen des privat- und öffentlichen Rechts“. Anders ausgedrückt, ab sofort sind alle Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen unabhängig von der Teilnehmerzahl und der Dauer der Durchführung erlaubt.
  • Nach § 4 (3) sind folgende Auflagen einzuhalten:
    • der Veranstalter muss sicherstellen, dass die Teilnehmer während der gesamten Veranstaltung den Mindestabstand von 1,5m einhalten
    • Versammlungsteilnehmer müssen eine Mund-Nasenbedeckung tragen
    • Veranstalter stellt sicher, dass ein Mindestabstand zwischen dem Ort der Versammlung und dem übrigen öffentlichen Raum eingehalten wird
  • Die Durchführung von Vereinsfesten fällt nicht unter die o.g. Ausnahmen, sie bleiben also untersagt
  • Großveranstaltungen mit mehr als 1.000 Personen bleiben bis zum 30.08.2020 untersagt
  • Gastronomiebetriebe, darunter unsere Vereinshäuser, dürfen wieder öffnen. Dazu ist ein Hygienekonzept zu erarbeiten und umzusetzen. Eine Bestätigung durch das Gesundheitsamt nicht erforderlich. Verantwortlich ist der Gaststättenpächter.

Während Gaststätten wieder öffnen und Vereinsversammlungen durchgeführt werden dürfen, bleibt es noch bei den bekannten Einschränkungen für Familienfeiern. Bis auf weiteres können Vereinshäuser nicht für Familienfeiern vermietet werden.

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